Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verleihservice

 

§ 1 – Bereitstellung und Übernahme von Mietsachen

Die Mietsachen werden vom Vermieter in betriebsbereiten Zustand bereitgestellt, Mietsachen mit Verbrennungsmotor werden vollgetankt übergeben.

Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme der Mietsache dessen ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu überprüfen und diesen mit dem Empfang durch Unterschrift auf den Übergabepapieren zu bescheinigen.

Ferner verpflichtet er sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw Einsatzort der Mietsasche anzuzeigen.

 

§ 2 – Haftung des Vermieters

Vermietungen können nur soweit durchgeführt werden, wie es der Umfang des Mietlagers erlaubt. Die Liefermöglichkeit von Mietsachen bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist stets bemüht, die angemieteten Mietsachen pünktlich bereitzustellen. Eine Haftung für Kosten oder Schadenersatz aufgrund verspäteter Anlieferung oder Nichtlieferung von Mietsachen durch den Vermieter ist ausgeschlossen, ebenso wenn der Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt die Mietsache nicht abholt und dadurch finanzielle Einbußen erleidet.

Sollten beim Mieteinsatz Mängel an der Mietsache auftreten, die eindeutig auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, werden diese vom Vermieter schnellstmöglich in dessen Werkstatt oder einer von ihm Beauftragten kostenlosen behoben.

Der Vermieter schließt eine weitergehende Haftung bezüglich Sach- und Personenschäden, ebenso irgendwelche Schadenersatz ausdrücklich aus. Der Vermieter haftet auch nicht für einen eventuellen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit der Mietsache.

Ferner haftet der Vermieter nicht für Mängel an den mit der Mietsache ausgeführten Arbeiten. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietsache gehindert wird (z. B. Arbeitsverbot wegen Lärmbelästigung, etc.).

 

§ 3 – Mietzins, Kaution und Storno

Der Mietzins ist spätestens bei Abholung oder Anfuhr der Mietsache für die gesamte Mietdauer im Voraus zu entrichten.

Der Mietzins gilt für einen Kalendertag (max. 24 Std inkl. Transportzeiten) und wird inkl. Der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. berechnet.

Wochenendvermietung von Fr. 8:00 bis Mo. 8:00

So weit nicht anders vereinbart beginnt die Miete mit dem Tag der Abholung bzw. Anfuhr und gilt ab Lager 66802 Überherrn. Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters und werden individuell berechnet. Transportkosten sind im Voraus zu zahlen.

Die Kaution ist bei Mietbeginn in bar zu entrichten.

Tagesmietzins bis 20 EUR = Kaution 50 EUR

Tagesmietzins ab 21 EUR = Kaution 100 EUR

Das Mietverhältnis endet mit der Rücklieferung oder Abholung der Mietsache. Zum Ausgleich von Mietzahlungen werden grundsätzlich keine Wechsel akzeptiert.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters , der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber , für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an der Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

Werden die Mietsachen innerhalb 48 Std vor Mietbeginn (Tag und Uhrzeit) storniert, kann der Vermieter eine Ausfallgebühr bis zu 50% der normalerweise anfallenden Miethöhe berechnen, bei 24Std vor Mietbeginn bis zu 100%.

Werden die Mietsachen am vereinbarten Tag und Uhrzeit nicht abgeholt, fällt eine Ausfallgebühr in Höhe von 100% der normalerweise angefallenen Miete an.

 

§ 4 – Pflichten des Mieters

Der Mieter hat sich zu vergewissern, dass die angemietete Mietsache den Zulassungs- und Sicherheitsbestimmungen für seinen Arbeitseinsatz entspricht.

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, bei der Benutzung die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und die Vorgaben gemäß vorliegender Bedienungsanleitungen zwingend einzuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich, die angemietete Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Bei Kraftstoffbetriebenen Mietsachen muss der Motor bei leicht erhöhter Leerlaufdrehzahl für mind. 3 Minuten warmlaufen gelassen werden.

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache weder an einen Dritten weiterzuvermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einzuräumen.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

$ 5 – Pflege, Wartung und Reparatur der Mietgeräte

Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der angemieteten Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Anfallende Inspektions- und Reparaturarbeiten sind rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter oder in Abstimmung mit ihm durchführen zu lassen.

Bei einer Mietdauer ab drei Monaten gehen Inspektionen und Reparaturen zu Lasten des Mieters.

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Verursacher.

 

§ 6 – Rücklieferung von Mietgeräten

Das Ende der Mietzeit ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Die Mietzeit endet an dem Tag , an dem die Mietasche mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintritt, frühestens jedoch mit der vereinbarten Mietzeit.

Insbesondere muss die Mietsache gesäubert zurückgeliefert werden. Ist die Säuberung durch den Vermieter notwendig, werden mindestens 20 EUR berechnet.

Ein nicht aufgefüllter Kraftstofftank wird pauschal mit 15 EUR berechnet.

Beschädigte oder verlorengegangenen Fräszähne werden mit 20 EUR pro Stück berechnet.

Beschädigte Häckselmesser werden pauschal mit 100 EUR pro Satz berechnet.

 

§ 7 – Stillliegeklausel

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die die Mietsache gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat(z. B.: Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen u. ä.) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11 Kalendertag diese Zeit als Stilllegezeit.

Der Mieter von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

§ 8 – Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz der Mietsache. Aufgetretenen Schäden an der Mietsache, die der Mieter zu vertraten hat, werden auf Kosten des Mieters instandgesetzt und mit der Kaution verrechnet. Übersteigen die Instandsetzungskosten die Höhe der Kaution, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zu entschädigen.

Bei Rücklieferung nicht oder defekt zurückgegebener Teile werden dies sofort zum marküblichen Preis berechnet. Versehentlich nicht zurück gelieferte Zubehörteile und Papiere sind spätestens am Folgetag zurückzuliefern. Andernfalls erfolgt die Berechnung.

 

§ 9 – Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:

a) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen die Kreditwürdigkeit des Mieters nicht mehr gewehrleistet erscheint,

b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder ein Teil des Selbigen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem nicht nachvollziehbaren Ort verbringt,

c) bei Verstoß gegen §3, §4 und §5.

 

§ 10 – Verlust der Mietgeräte

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Sicherung des Mietobjektes gegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Vandalismus.

Bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen der Mietsache während der Mietzeit, sowie Schäden durch Transportunfälle, etc., gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters (Wiederbeschaffungswert).

 

§ 11 – Verschiedenes

Die Vermietung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen deutschen Ausweisdokuments.

Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

§ 12 – Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt 66740 Saarlouis als vereinbart

 

 

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